Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 10. Oktober 2005
§ 71

§ 71 – Öffentliche Stimmauszählung

(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Hauptwahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Hauptwahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen zusammen. (3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Werden Wahlumschläge verwendet und befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig. (4) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Der Hauptwahlvorstand zählt die Stimmen sofort nach der Stimmabgabe öffentlich.
  • Nach dem Öffnen der Wahlurne werden die Stimmzettel entnommen und die Stimmen für jeden Wahlvorschlag separat gezählt.
  • Die Gültigkeit der Stimmzettel wird während der Auszählung überprüft.
  • Bei mehreren Stimmzetteln in einem Wahlumschlag werden diese nur gezählt, wenn sie vollständig übereinstimmen.
  • Andernfalls sind die Stimmzettel ungültig.